AGB

Bootsservice Berlin & Brandenburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bootsservice Berlin Brandenburg

§ 1 Allgemeines / Mietgegenstand
Anhänger werden nur an Personen vermietet, die einen gültigen Führerschein, Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung vorlegen können. Je nach Anhängertyp ist eine Kautionsleistung im Mietvertrag ausgewiesen. Der Mietpreis wird bei Vertragsabschluß in bar Überweisung oder per PayPal fällig.

§ 2 Vermietung in das Ausland
Für Fahrten ins Ausland bedarf es der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Vorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Anhängers, Beschlagnahme usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens des Mieters bedarf. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete (§ 10 Nr. 3) plus 49,-€ Bearbeitungsgebühr pro Tag für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass es eines gesonderten Nachweises der Vermietmöglichkeit bedarf.

§ 3 Anmietung im Auftrag einer Firma
Bei Anmietung im Auftrag einer Firma haftet bei Beschädigung des Hängers grundsätzlich die Person, die beim Vermieter als Mieter aufgetreten ist. Etwaige Schadenersatzansprüche vermieterseits werden ausschließlich an diesen gestellt.

§ 4 Stornierung, Umbuchung, Erstattung
Alle Reservierungen können bis zum Mietbeginn für 70,-€ storniert oder umgebucht werden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlungen einschließlich etwaig gebuchter Extras oder Gebühren. Der Kunde erhält in diesem Fall eine Gutschrift in Form eines Gutscheins in Höhe der geleisteten Mietvorauszahlung abzüglich einer Stornogebühr von 35,- € zur zeitlich begrenzten von 6 MonatenVerwendung bei einer späteren Anmietung. Für die Nichtinanspruchnahme gebuchter Leistungen wird keine Rückerstattung oder Ersatz geleistet.

§ 5 Übernahme
Durch seine Unterschrift auf diesem Mietvertrag bzw. die elektronische Bestätigung beim Online-Abschluss erkennt der Mieter an, dass sich der Anhänger bei Übernahme in einem technisch einwandfreien, fahrbereiten Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Erkennbare Mängel müssen vor Fahrtantritt im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden bzw. bei elektronischer Anmietung dem Vermieter per Email oder telefonisch mitgeteilt werden. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Anhängers nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen.

§ 6 Mietdauer und Rückgabe
1. Die Mietdauer wird in der Regel pro 24-Stunden Mietzeit berechnet.
2. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig. Bei genehmigten Verlängerungen gelten die Anmietkonditionen. Bei der Anmietung gebuchte Zusatzleitungen (Versicherungen, Miete von Zubehör etc.) werden zu den gebuchten Konditionen verlängert. Die Preisstaffel wird im Verlängerungsfall zu Gunsten des Mieters fortgesetzt.
3. Wird der Anhänger nicht rechtzeitig zurück- bzw. wieder freigegeben, haftet der Mieter für den Ausfall an Mieteinnahmen in voller Höhe (Tagesmietpreis) plus 200,-€ Bearbeitungsgebühr, ohne dass es eines besonderen Nachweises einer Vermietmöglichkeit bedarf. Hierzu kann auch die Kaution verrechnet werden.
4. Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtig, den Anhänger auf Kosten des Mieters (1500,-€) wieder in seinen Besitz zu bringen.

§ 7 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch seine Kraftfahrthaftpflichtversicherung im Rahmen der allg. Bedingungen für Kraftfahrthaftpflichtversicherungen abdeckbar ist.

§ 8 Mieterrechte
Der Mieter ist berechtigt, den gemieteten Anhänger in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf für andere auf eigene Gefahr Güter und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Anhängers und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Straßenverkehrszulassungsordnung, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Anhängers befördern. Fahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme oder Transport entstehen.

§ 9 Besondere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger pfleglich zu behandeln. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, Reifenzustand und Reifendruck, Bremsen und Beleuchtung. 2. Der Mieter hat das Handeln von Ihm bestimmter Fahrer wie das eigene zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertragen gelten auch zugunsten des jeweils von Ihm berechtigten Fahrers. 3. Der Mieter ist für sich oder dessen Fahrer für die Fahrtüchtigkeit und das Vorhandensein einer gültigen Fahrerlaubnis selbst verantwortlich.
4. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers gegen Diebstahl verantwortlich und hat denselben bei Nacht auf einem gesicherten Platz abzustellen und mit dem dazugehörigen Schloss zu sichern. 5. Ungebremste Anhänger dürfen freistehend nur unter Verwendung der Abstellstützen abgestellt werden.
6. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen.
7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit entstehen könnte.
8. Befördern von Schüttgut, wie Sand und Kies usw. ist nur in besonders geeigneten Behältnissen zulässig, die insbesondere das Fahrzeuginnere vor Schmutz und Schäden wirksam schützen.
9. Anhänger mit einem Aufbau (Plane/Spriegel oder Koffer) dürfen ab einer Windstärke von 6 Bft (bis 49 km/h) nicht am Fahrzeug angekuppelt betrieben werden.
10. Beim Rückwärtsrangieren des Anhängers muss sich der Fahrer durch einen Dritten einweisen lassen.

§ 10 Reparaturen
1. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur während der Mietzeit erforderlich um den Betrieb/Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sicherzustellen und deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, kann der Mieter eine Fachwerkstatt bis zu einem Betrag von 49.– € beauftragen und hat den Nachweis darüber zu führen. Darüber hinaus ist das Einverständnis des Vermieters vorher einzuholen und dessen Weisung zu befolgen.
2. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten oder Ausfallzeiten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.

§ 11 Unfälle und sonstige Schäden
1. Der Mieter hat als Sicherheitsleistung vor Fahrtantritt auf Verlangen des Vermieters eine Kaution zu stellen. Bei Rückgabe des Anhängers mit Mängeln, die der Mieter zu verantworten hat, wird die Kaution bis zur Schadenfeststellung zurückgehalten und ggfs. mit der Reparatur verrechnet.
2. Abgesehen von den Fällen des § 10 Abs. 1 haftet der Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretende Beschädigungen des Anhängers, insbesondere für
a) Reparaturkosten (inklusive beschädigte Stützräder/Reifen/Felgen)
b) Kosten für Ersatzbeschaffung bei Totalausfall
c) Mietausfall während der Reparatur
d) Wertminderung infolge eines Unfallschadens
e) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten
3. Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Anhängers in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall.
4. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind Polizei und Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern.
5. Die Ersatzpflicht entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt, bzw. zur Erfüllung in der Lage ist.
6. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit Mietanhängern begangen werden, voll haftbar. Er kommt für alle daraus entstehende Gebühren und Kosten auf und stellt den Vermieter vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Gebühren, Bußgelder, Kosten einer Fahrzeugumsetzung etc.) hat der Mieter für jeden Vorgang eine Bearbeitungsgebühr an den Vermieter in Höhe von 70,00 € zu bezahlen.

§ 12 Versicherung
Der Anhänger ist gemäß der jeweils geltenden allg. Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung wie folgt versichert: gesetzliche Haftpflichtversicherung. Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht nicht, kann aber zu einem Aufpreis mit Selbstbehalt vereinbart werden. Ein völliger Haftungsausschluss ist nicht möglich. Eine Versicherung der Ladung besteht durch diesen Vertrag nicht.

§ 13 Rückgabe
Der Mieter gibt den Anhänger (entspr. § 5) an dem vereinbarten Ort, bzw. innerhalb des Geschäftsgebiets und zur vereinbarten Zeit zurück. Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der Mietpreis unverändert. Erhaltene Zubehöre werden bei Verlust durch Diebstahl oder Beschädigung mit folgenden Werten berechnet:


Ersatzteilpreisliste
Schwerlaststützrad Stk. 135,00 € Rücklicht Stk. 75,00 € Abreißseil Stk. 35,00 € Stützrad Stk. 95,00 € Bremskeil Stk. 35,00 €
Stecker (7/13 Pol) Stk. 35,00 €
Komplettrad (Felge und Reifen) Stk. 360,00 € Winde Stk. 260,00 €
Kurbel der Winde Stk. 75,00 €
Adapter Stecker (7/13 Pol) Stk. 28,00 € Begrenzungsleuchten (vorn) Stk. 35,00 € Diebstahlsicherung Stk. 45,00 €

§ 14 Schriftform/Gerichtsstand
Bügelschloss/Diskusschloss Stk. 60,00 € Sicherungsschlaufe (Ladungssicherung) Stk. 45,00 € Ratsche (Ladungssicherung) Stk 55,00 € Sicherungsgurt Rad (Ladungssicherung) Stk. 65,00 € Montagepauschale Stk. Nach Aufwand 82,00 €/Std

§ 15 Allgemeine Serviceleistungen (Reparatur- & Serviceleistungen)
Serviceleistungen werden nur mit schriftlicher Auftragsbestätigung und Unterschrift beider Parteien durchgeführt. Rechnungslegung erfolgt dementsprechend. Bei Widerruf werden 100 % Stornokosten berechnet.

§ 16 Widerrufsrecht Bootsservice Berlin & Brandenburg weist darauf hin, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB nicht besteht.

Stand: 01.01.2024

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